Verbleiben weniger als zwei Meter Gehweg, entfällt das Parken

Verbleiben weniger als zwei Meter Gehweg, entfällt das Parken

Blog zu Bauen. Wohnen. Stadtentwicklung in Köln

Dr. Günter Bell, Stadtplaner und Sozialwissenschaftler, Geschäftsführer der Fraktion DIE LINKE. im Rat der Stadt Köln, kommentiert hier privat.

Das Umgehen mit dem Parken auf Gehwegen ist seit langem in der Diskussion. Die Befürworter*innen einer unbehinderten Nutzung der Gehwege durch zu Fuß Gehende und einer konsequenten Beachtung der Barrierefreiheit haben durch ein Urteil des Bremer Oberlandesgerichtes im Dezember 2022 Rückenwind bekommen. Die Linksfraktion im Kölner Rat hatte in einer Anfrage nach den Schlussfolgerungen aus diesem richtungsweisenden Urteil für das Kölner Verwaltungshandeln gefragt. Die Beantwortung durch die Kölner Stadtverwaltung liegt nun vor.

Das Bremer Oberlandesgericht hat klargestellt, dass es für die Funktion eines Gehwegs nicht genügt, wenn nur ein schmaler Engpass verbleibt, den Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen mit Müh und Not passieren können. Vielmehr müsse auch ein Begegnungsverkehr unter ihnen und mit Fußgänger*innen möglich bleiben.

Dies wird durch die Anwendung der technischen Regelwerke gewährleistet. Dass diese auch der Stadtverwaltung bekannt sind und angewendet werden, ist keine Überraschung.

Für die Kölner Diskussion ist der Ratsbeschluss vom Dezember 2021 zu beachten, in dem der Verwaltung der Auftrag erteilt wird, einen Masterplan Parken zu erstellen. In diesem Beschluss wurde präzisiert, dass Gehwege ein Mindestmaß von 1,80m haben sollten. Wo möglich sollen sie breiter sein. Leider ist der Satz ungenau, denn es ist zwischen der Breite des Gehwegs und der nutzbaren Gehwegbreite zu unterscheiden. Aus der Anwendung der technischen Regelwerk ergibt sich folgende Rechnung: Nutzbare Gewegbreite: 1,80m + Abstand zu Hauswänden: 0,20 m + Sicherheitsabstand zur Fahrbahn: 0,30m = gesamte Gehwegbreite 2,30m (Und das sind die Mindestmaße!) In ihrer Antwort bezieht sich die Verwaltung richtigerweise auf die nutzbare Gehwegbreite von mindestens 1,80m und bestätigt, diese bei Neuplanungen zugrunde zu legen.

Der Ratsbeschluss geht aber über diese Mindestbreite der Regelwerke hinaus. Einer der Schlüsselsätze in diesem Beschluss lautet: „Verbleiben weniger als zwei Meter Gehweg, entfällt das Parken.“ Auch hierauf bezieht sich die Verwaltung in ihrer Antwort.

Auto parkt auf Bürgersteig
Situation in Köln-Deutz. Hier würde selbst der Kölner Verkehrsdienst einschreiten.

Also alles gut in Köln? Leider nicht. Denn was nützt die schönste Planung, wenn denn die Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes der Stadt Köln konkret vor Ort angewiesen sind, „bei einem normal frequentierten Gehweg“ erst dann eine Behinderung zu erkennen, wenn der verbleibende Durchgang schmaler als 1,20m ist? Und wenn denn das Fußgängeraufkommen geringer ist, auch bei noch schmaleren Durchlässen nicht einschreiten? So nachzulesen in der Antwort der Kölner Stadtverwaltung auf die Anfrage der Linksfraktion:

https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=943619&type=do

Damit kann sich eine Politik, die eine unbehinderte Nutzung der Gehwege durch zu Fuß Gehende und eine konsequenten Beachtung der Barrierefreiheit zum Ziel hat, nicht zufrieden geben.

erstellt am: 22.08.23

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